Mieter

Ihre Miete muss spätestens bis zum 10. eines jeden Monats gezahlt werden. Für jeden angefangenen Monat wird die vollständige Miete geschuldet.

Die Miete ist auf das Konto der ÖWOB (BE32 0910 2226 8502) mit entsprechender Mitteilung  zu überweisen. Zudem kann die Miete ebenfalls am Sitz der ÖWOB (Büros) gezahlt werden.

Bei Mietern von Sozialwohnungen hängt die monatliche Miete vom Wert der Wohnung und dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts ab. Ausgehend von diesen beiden Faktoren wird die sogenannte theoretische Miete errechnet. Die tatsächliche Miete kann von dieser ursprünglichen Berechnung jedoch abweichen, wenn Sie beispielsweise Kinder zu Lasten haben. Zudem wird die tatsächliche Miete in jedem Fall durch zwei Preisdeckel begrenzt. So darf sie weder 20 Prozent des steuerbaren Einkommens eines Haushalts noch den normalen Mietwert der Wohnung übersteigen. Unter dem normalen Mietwert ist die Miete zu verstehen, die theoretisch im Privatsektor für eine solche Wohnung verlangt würde.

Ja, jeder Mieter zahlt zusätzlich zur Miete auch Mietnebenkosten. Diese ergeben sich in erster Linie aus persönlichen Verbrauchsausgaben. Je nach Immobilie können auch Kosten für den Unterhalt oder gemeinschaftlich genutzte Räume hierunter fallen. Die Zahlung der Mietnebenkosten erfolgt durch monatliche Vorauszahlungen, die dem Mietbetrag hinzugefügt werden. Jährlich wird von der ÖWOB eine Jahresabrechnung der Nebenkosten erstellt. Im Zuge dessen wird auch der Betrag der monatlichen Vorauszahlung neu festgelegt und dem Mieter mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.

Wenn die Miete bzw. die Nebenkosten 20 Tage nach dem festgelegten Datum nicht vollständig gezahlt worden sind, werden für die geschuldeten Beträge Verzugszinsen gefordert. Bleiben die zugestellten Mahnungen in der Folge von Ihnen unbeantwortet, wird ein Anwalt zwecks Räumungsklage eingeschaltet. Deshalb zögern Sie nicht, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Nehmen Sie Kontakt mit unserem Mieterdienst auf, damit gemeinsam nach Lösungen gesucht werden kann.

Alljährlich zum 1. Januar wird Ihre Miete aktualisiert, um den Betrag an Ihre aktuelle Einkommens- und Haushaltssituation anzupassen. Um eine korrekte Berechnung durchführen zu können, benötigt die ÖWOB unterschiedliche Dokumente von Ihnen. Diese werden meistens im Juni oder Juli angefragt. Sollten Sie die entsprechenden Dokumente nicht fristgerecht einreichen, wird Ihnen von der ÖWOB die Höchstmiete berechnet. 

Der abgeschlossene Mietvertrag gilt für einen Zeitraum von neun Jahren. Wenn keine Kündigung innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zugestellt wird, verlängert sich der Mietvertrag automatisch für weitere neun Jahre.

Wenn bei Ihrem Auszug keine Schäden Immobilie festgestellt werden und Sie Ihren Verpflichtungen als Mieter nachgekommen sind, erhalten Sie die Kaution innerhalb von vier Wochen zurück. Sind bei der Wohnungsabnahme Schäden zu bemängeln, werden die notwendigen Reparaturarbeiten mit der Kaution verrechnet.

Jede wichtige Änderung Ihrer familiären Situation müssen Sie der ÖWOB mitteilen, da sich dies auf die Berechnung Ihres Mietpreises auswirken kann. Hierzu gehören Änderungen Ihres Einkommens, Ihrer Haushaltszusammensetzung oder Telefonnummer. Auch die Anerkennung einer Invalidität oder einer Behinderung eines Haushaltsmitglieds sind uns zu melden.

Die ÖWOB zahlt diese Grundsteuer jährlich für all ihre Immobilien. Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation Anrecht auf eine Ermäßigung dieser Steuer haben, stellt die ÖWOB automatisch einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Finanzbehörden. Der Ausgleich wird in der Regel im November ausgezahlt. Achtung: Die Ermäßigung der Grundsteuer befreit Sie nicht von der Pflicht, die Miete zu zahlen. 

Eine kurze Anfrage mit Ihren Kontaktdaten per Brief oder E-Mail (mieter@owob.be) genügt. Die eingehenden Anfragen werden von uns chronologisch abgearbeitet. Sobald in Ihrem Viertel eine Garage frei wird, wird sie dem Mieter mit der ältesten Anfrage angeboten. Es ist also nicht die bisherige Mietdauer des Antragstellers ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt seiner Anfrage.

Jeder Mieter hat die Möglichkeit, einen Umzug in eine Wohnung zu beantragen, die seiner familiären Situation entspricht. Wenn also Ihre Wohnung aufgrund einer Veränderung Ihrer familiären Situation nicht mehr angemessen ist (Anzahl Kinder, eine Behinderung, die mit dem Zugang zur Wohnung unvereinbar ist etc.), wird Ihrem Wunsch nach einem Wohnungswechsel Priorität eingeräumt. Hierfür müssen Sie das entsprechende Antragsformular, ein persönliches Schreiben und gegebenenfalls ein ärztliches Attest bei der ÖWOB einreichen. Über jeden Antrag entscheidet das Wohnungsvergabekomitee. Sollte das Komitee Ihren Antrag genehmigen, kommen Sie auf eine Warteliste. Ihnen wird dann schnellstmöglich eine angepasste Immobilie zugeteilt.In allen anderen Fällen darf erst drei Jahre nach dem Einzug in eine ÖWOB-Immobilie ein Wohnungswechsel beantragt werden.

Als Mieter können Sie Ihren Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per Einschreiben kündigen. Sollten Sie in ein Altenheim ziehen, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate. Grundsätzlich beginnt die Kündigungsfrist am 1. Tag des Monats, der auf den Versand des Einschreibens folgt. Bei einem Ableben des Mieters endet der Mietvertrag umgehend.

Grundsätzlich müssen Sie den Technischen Dienst der ÖWOB über jeden Schaden in oder an der Wohnung informieren. Wird die ÖWOB nicht zeitnah informiert, liegt die Verantwortung für auftretende Folgeschäden bei Ihnen. Trifft Sie keine Schuld am entstandenen Schaden, übernimmt die ÖWOB die Kosten für die Reparatur. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn  übliche Abnutzung, höhere Gewalt, Überalterung oder versteckte  Gebäudeschäden die Ursachen sind. In der Regel betrifft dies Dächer, Fassaden, äußere Schreinerarbeiten, Außenanstrich sowie größere Reparaturen. Alle kleineren Reparatur- und Wartungsarbeiten tragen im Gegenzug Sie als Mieter. Dazu gehört der Unterhalt der Innenwandverkleidung, der Innenböden sowie der Vertäfelungen im Innenbereich. Aber auch die Beseitigung von Sachbeschädigungen zählt dazu. Wenn Sie Reparaturen, die in Ihren Verantwortungsbereich fallen, nicht ausführen oder nicht ausführen lassen, wird die ÖWOB diese Arbeiten zu Ihren Lasten ausführen.

Außerhalb unserer Öffnungszeiten stellen wir Ihnen einen telefonischen Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Dieser ist freitags von 12 bis 16 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 16 Uhr erreichbar. Mieter im Norden der DG erreichen ihn unter der Nummer 087/63.97.60, Kunden in der Eifel wählen die Nummer 080/22.93.91. Achtung: Als Notfälle gelten ausschließlich ein totaler Heizungsausfall, verstopfte Kanäle und schwere Sturmschäden. Alle anderen technischen Probleme werden nicht sofort bearbeitet.

In diesem Fall bitten wir Sie, uns über die Probleme per Brief oder E-Mail an info@owob.be zu informieren. Wir behandeln Ihr Anliegen diskret. Die Herkunft der Informationen wird unter keinen Umständen an die betroffenen Personen weitergegeben.

Als Vermieterin ist die ÖWOB nicht befugt, in Streitigkeiten zwischen Nachbarn einzugreifen. Darunter fallen auch Ruhestörungen. Der erste Schritt wäre in diesem Fall, dass Sie versuchen, eine gütliche Lösung mit der betroffenen Person zu finden. Wenn der persönliche Austausch zu keinem Ergebnis führt, bitten wir Sie, mit der Polizei oder dem Friedensgericht Kontakt aufzunehmen.

Eine kurze Anfrage mit Ihren Kontaktdaten per Brief oder E-Mail genügt. Die eingehenden Anfragen werden von uns chronologisch abgearbeitet. Sobald in Ihrem Viertel eine Garage frei wird, wird sie dem Mieter mit der ältesten Anfrage angeboten. Es ist also nicht die bisherige Mietdauer des Antragstellers ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt der Anfrage.

Mietkandidat

Sie dürfen nicht Eigentümer einer Immobilie sein. Zudem dürfen die zu versteuernden Einkünfte Ihres letzten verfügbaren Steuerbescheids folgende Beträge nicht überschreiten:

  • 52.800 Euro für eine Einzelperson
  • 63.900 Euro für einen Haushalt, erhöht um 3.200 Euro pro Kind zu Lasten

Um sich als Mietkandidat bei der ÖWOB einzutragen, bitten wir Sie, unser Einschreibeformular herunterzuladen und uns ausgefüllt sowie mit den notwendigen Anlagen versehen zurückzuschicken.Bitte schicken Sie uns die Dokumente per Post (Kahnweg 30 – 4720 Kelmis) oder per E-Mail als PDF-Anhang (mietkandidaten@owob.be) mit einer kurzen Mitteilung, dass Sie sich eintragen möchten.Sobald wir Ihre kompletten Unterlagen erhalten haben, werden wir Ihnen das Anmeldeformular per Post senden und Sie nach Erhalt des korrekt ausgefüllten Formulars als Mietkandidat eintragen.

Ja, Sie können im Rahmen Ihrer Mietkandidatur alle Gemeinden bzw. einzelne Ortschaften in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angeben, in denen die ÖWOB über Immobilien verfügt. Ihre Auswahl versehen Sie mit einer Priorität (1= höchste Priorität). Das Wohnungsvergabekomitee berücksichtigt Ihre Präferenzen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Geben Sie keine Gemeinden an, in denen Sie nicht wohnen möchten.

  • Begleitschreiben mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Haushaltszusammensetzung (bei der Gemeinde Ihres jetzigen Wohnorts erhältlich)
  • Beidseitige Kopie der Ausweise aller Haushaltsmitglieder Kopie des letzten erhaltenen Steuerbescheids für jedes Haushaltsmitglied ab 18 Jahre
  • Beleg der aktuellen Einkünfte für alle Haushaltsmitglieder ab 18 Jahre:Kopie Ihrer 3 letzten Lohnzettel, Urlaubsgeld, Jahresendprämie
  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse (Gewerkschaft oder CAPAC) mit dem aktuellen Tagessatz Bescheinigung der Krankenkasse mit dem aktuellen Tagessatz
  • Bescheinigung des ÖSHZ mit dem Betrag, den Sie monatlich beziehen
  • Kopie Ihres Kontoauszugs mit dem Pensionsbetrag und dem Urlaubsgeld (vom letzten Monat Mai)Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit (anerkannte Behinderung > 66 %) mit dem Betrag, den Sie monatlich beziehen
  • Zusätzliche Dokumente, abhängig von Ihrer persönlichen Situation:
  • Bescheinigung der Kindergeldkasse
  • Kopie des Urteils über die Unterbringung der Kinder
  • In Erwartung eines Kinds: nach 6 Monaten Schwangerschaft, eine Bescheinigung des Arztes
  • Kopie der Kündigung Ihres Vermieters wegen Eigennutzung oder großer Bauarbeiten
  • Unbewohnbarkeitserklärung für Ihre aktuelle Wohnung (erhältlich beim Fachbereich Familie & Soziales, Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
  • Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit für eine anerkannte BehinderungObdachlosenbescheinigung des Ö.S.H.Z.

Nach Eintragung teilen Sie uns bitte jegliche Änderung Ihrer Situation (Adresse, Telefonnummer, Haushaltszusammensetzung, Einkünfte etc.) umgehend mit. Diese Änderungen sind mit offiziellen Dokumenten zu belegen.

Das Wohnungsvergabekomitee tagt jeden Monat. Sollte Ihnen eine Wohnung zugewiesen werden, informieren wir Sie hierüber per Post. Deshalb ist es wichtig, dass wir Ihre korrekte Anschrift haben und Sie uns jede Änderung mitteilen. Zudem werden Sie gebeten, sich innerhalb von sieben Tagen nach der Nachricht bei der ÖWOB zu melden, damit im Falle einer Ablehnung umgehend Kontakt zum Ersatzkandidaten aufgenommen werden kann.

Jedes Jahr, zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar, muss Ihre Mietkandidatur erneuert werden. Hierzu schickt Ihnen die ÖWOB eine entsprechende Anfrage zur Bestätigung per Post. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird Ihr Antrag gelöscht. Ist Ihr Antrag jedoch nach dem 1. Juli des laufendes Jahres erfolgt und damit zum 31. Dezember nicht älter als 6 Monate, muss zunächst noch keine Erneuerung vorgenommen werden. Sie ist dann aber in den Folgejahren notwendig.

Ja, Ihre Mietkandidatur kann von der ÖWOB in folgenden Fällen gelöscht werden:

  • Sie haben Ihren Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar, erneuert.
  • Sie haben ein Mietobjekt, das Ihren Auswahlkriterien entspricht und Ihnen angeboten wurde, zweimal abgelehnt. In diesem Fall wird Ihre Akte für sechs Monate gelöscht und eine erneute Eintragung als Mietkandidat ist erst nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten möglich.
  • Sie haben sich geweigert, die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Zulassungsbedingungen notwendig sind.
  • Es stellt sich heraus, dass die von Ihnen gemachten Angaben falsch oder unwahr sind.

Sie können das erste Mietangebot, das Ihnen die ÖWOB unterbreitet, ohne Angabe von Gründen ablehnen. Verweigern Sie in der Folge auch einen zweiten Vorschlag, wird Ihre Mietkandidatur für sechs Monate gestrichen. Erst nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten können Sie erneute Ihre Mietkandidatur einreichen.

Nein, das können Sie nicht. Bei der Vergabe von Wohnungen berücksichtigt die ÖWOB ausschließlich die Vorgaben zu gesetzlich proportionalem Wohnraum.

Wir können keine Fristen für die Vergabe von Wohnungen nennen, da die Zuteilung von unterschiedlichen Kriterien abhängt. Dazu gehört zunächst, dass eine Wohnung in der Gemeinde bzw. Ortschaft frei wird, die Sie in Ihrer Kandidatur angegeben haben. Zudem muss die Größe der Wohnung in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder stehen. Nicht zuletzt ist Ihre Position auf der Zuteilungsliste entscheidend. In dieser Liste werden alle Bewerber nach einem Punktesystem eingestuft, welches die Dringlichkeit und die Dauer der Wohnungssuche widerspiegelt.

Wenn eine Wohnung frei wird, wird sie an den Kandidaten mit der höchsten Priorität auf der erstellten Bewerberliste für diese Wohnung vergeben. Die Priorität ergibt sich aus der jeweiligen familiären und sozialen Situation eines Kandidaten. Dabei wird die Dringlichkeit anhand eines standardisierten Punktesystems errechnet. Gleichwohl gibt es keine bestimmte Anzahl von Punkten, die erreicht werden müssen, da die Zuweisung einer Wohnung auch von der Anzahl der infrage kommenden Bewerber für eine Wohnung abhängt.

Wenn das Vergabekomitee Ihnen eine Wohnung zugewiesen hat, dann teilen wir Ihnen das per Brief mit. Sie haben dann 7 Tage Zeit um sich bei uns zu melden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um:

  • Ihr Interesse zu bestätigen und Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen.
  • die Wohnung zu besichtigen und zu akzeptieren.
  • den Mietvertrag zu unterschreiben.
  • die Wohnungsabnahme und die Schlüsselübergabe durchzuführen.

Eine kurze Anfrage mit Ihren Kontaktdaten per Brief oder E-Mail genügt. Die eingehenden Anfragen werden von uns chronologisch abgearbeitet. Sobald in Ihrem Viertel eine Garage frei wird, wird sie dem Mieter mit der ältesten Anfrage angeboten. Es ist also nicht die bisherige Mietdauer des Antragstellers ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt der Anfrage.